4.
29
4. Vorsorge und Betreuungsangelegenheiten
Vorsorge durch:
»» Vorsorgevollmacht
»» Betreuungsverfügung
»» Patientenverfügung
4.1 Wozu vorsorgen?
Schon frühzeitig sollte jeder von uns Vorsorgeregelungen
für den Fall treffen, nicht mehr alle Angelegenheiten
selbständig regeln zu können, sei es z. B. durch einen
Unfall oder eine schwere Krankheit. Angehörige
oder andere Vertrauenspersonen können in der Situation
ohne Vertretungsbefugnis nichts rechtsverbindlich
für Sie entscheiden und handeln. Es ist ein weit verbreiteter
Irrtum, dass in solchen Fällen Familienangehörige
wie Ehegatte, Kinder oder andere Angehörige automatisch
einspringen und entscheiden können. Daher ist es
wichtig, für den Ernstfall vorzusorgen.
4.2 Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit
der einer anderen Person Vertretungsvollmacht für
die von Ihnen gewünschten Bereiche erteilt wird. Die
bevollmächtigte Person hat Ihre Interessen zu vertreten.
Durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder
durch zunehmendes Alter können wir in die Lage geraten,
wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht
mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Die Errichtung
einer Vorsorgevollmacht kann hier eine
wichtige Hilfe sein. Mit ihr können Sie eine oder mehrere
Personen Ihres Vertrauens beauftragen, Ihre Angelegenheiten
für Sie zu regeln, wenn Sie dies selbst
nicht mehr können. Dabei bestimmen Sie selbst, für
welche Angelegenheiten Ihre Vertrauensperson im
einzelnen bevollmächtigt sein soll. Bei der Abfassung
einer Vollmacht können Sie selbstverständlich auch
anwaltlichen oder notariellen Rat einholen. Dies ist
besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches
Vermögen besitzen.
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist ratsam
wenn diese
»» um Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken
ermächtigen soll
»» zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen
soll, oder
»» Sie selbst ein Handelsgewerbe betreiben
»» Sie selbst Gesellschafter einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft sind.
Kommt eine notarielle Vollmacht für Sie nicht in
Betracht, stehen Ihnen verschiedene Vordrucke zur
Fertigung einer Vollmacht zur Verfügung. Ratgeber
und Vordrucke können Sie beim Fachdienst Betreuung
oder beim Betreuungsverein Nienburg e. V. anfordern
oder im Internet unter www.mj.niedersachsen.de
herunterladen. Wenn die Vorsorgevollmacht nicht
notariell verfasst wurde, verlangen die Kreditinstitute
wie Banken und Sparkassen allerdings oft die Erteilung
der Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken.
Von der Beurkundung ist die öffentliche Beglaubigung
zu unterscheiden. Mit der öffentlichen Beglaubigung
einer Vollmacht können Sie Zweifel daran beseitigen,
dass die Vollmacht von Ihnen unterschrieben
wurde. Selbstverständlich kann jeder Notar Ihre Unterschrift
öffentlich beglaubigen. Anders als bei der
notariellen Beurkundung befasst sich der Notar dann
aber nicht mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde,
sondern er bestätigt lediglich, dass die geleistete Unterschrift
wirklich von Ihnen stammt.
Sie können Ihre Unterschrift oder das Handzeichen
unter der Vollmacht auch durch die Betreuungsbehörde
beglaubigen lassen. Die Betreuungsbehörde
erhält hierfür eine Gebühr von 10,– Euro.
Vorsorge- und Betreuungsangelegenheiten
/www.mj.niedersachsen.de
/www.mj.niedersachsen.de
/www.mj.niedersachsen.de
/www.mj.niedersachsen.de