Hilfen für pflegende Angehörige
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Wenn bei der Pflege eines Angehörigen spezifische
Fragen auftreten sollten, ist unter Umständen auch
eine individuelle Pflegeschulung möglich. Dabei
kommt eine geschulte Pflegekraft der Krankenkasse
zu Ihnen nach Hause und gibt fachliche Hilfestellungen
für Ihre konkrete Pflegesituation.
Auskunft zu Pflegekursen und Pflegeberatung erhalten
Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürfigen Angehörigen.
11.3 Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege und sollen dazu
beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung
zu ermöglichen. Sie werden unterschieden
in technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Lagerungshilfen,
Notrufsystem) und Verbrauchsmaterial (z. B. Vorlagen,
Einmalhandschuhe, Betteinlagen).
Die Pflegekasse
überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit Beteiligung
einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen
Dienstes. Lassen Sie sich beraten. Informationen erhalten
Sie zum Beispiel bei den Pflegekassen, in Sanitätsfachgeschäften
und bei ambulanten Pflegediensten
(Adressen siehe Kapitel „Pflegebedürftigkeit“).
11.4 Pflegezeit
Beschäftige in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten
können sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten
von der Arbeit für die Pflege freistellen lassen. In
dieser Zeit beziehen sie kein Gehalt, bleiben aber auf
Antrag bei der Pflegekasse sozialversichert.
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, muss
oftmals schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem
Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte das Recht,
kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage – nach vorheriger
Ankündigung – der Arbeit fernzubleiben. Dieser Anspruch
gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der
Anzahl der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Nähere
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.
11.5 Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit
gepflegt werden, können im Anschluss an
eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen
für eine begrenzte Zeit auf stationäre
Pflege angewiesen sein.
Die Kurzzeitpflege deckt alle pflegerischen und betreuungsrelevanten
Bedürfnisse rund um die Uhr –
unter Berücksichtigung der ärztlichen Anordnungen
– ab. Zudem beinhaltet sie auch Angebote zur Erhaltung
und Förderung der vorhandenen Fähigkeiten
oder zur Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten und
Kommunikation. Kurzzeitpflege wird von allen Pflegeheimen
im Landkreis Nienburg angeboten (Adressen
siehe Kapitel „Pflegebedürftigkeit“).
Leistungen der Pflegeversicherung
zur Kurzzeitpflege
Bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 übernehmen
die Pflegekassen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen,
für Aufwendungen der sozialen Betreuung
sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
bis zu acht Wochen und bis zum
Höchstbetrag von 1.612,– Euro pro Kalenderjahr. Die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie grundsätzlich
auch die Investitionskosten sind von der zu
pflegenden Person zu tragen.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene
Mittel der Verhinderungspflege können auch für
Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Auch ohne Pflegebedürftigkeit gibt es unter bestimmten
Voraussetzungen Kurzzeitpflege als Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sollten die eigenen Mittel zur Begleichung der Kosten
nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, beim
örtlichen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Unter