Pflegebedürftigkeit
10.
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10.9 Vollstationäre Pflege in
Einrichtungen
Pflegeheime nehmen ältere Menschen auf, die wegen
Krankheit, Gebrechlichkeit oder einer Behinderung
pflegebedürftig sind. Sie erhalten Pflege und Betreung,
sowie Unterkunft und volle Verpflegung. Im Pflegeheim
steht die aktivierende Pflege im Vordergrund. Es
sollen die noch vorhandenen Kräfte der zu Pflegenden
mit Hilfe des Pflegepersonals und ärztlicher Unterstützung
aktiviert und erhalten werden. Die Pflegebedürftigkeit
kann hierdurch gemindert und einer
Verschlimmerung und der Entstehung von weiteren Er
krankungen vorgebeugt werden. Die Kosten eines Heimaufenthaltes
sind von Heim zu Heim unterschiedlich.
10.10 Finanzierung der Kosten bei
Pflegebedürftigkeit
Bei stationärer Pflege zahlen die Pflegekassen monatliche
Höchstsätze, die nach Pflegegraden gestaffelt sind:
»» Pflegegrad 1 125,–Euro
»» Pflegegrad 2 770,– Euro
»» Pflegegrad 3 1.262– Euro
»» Pflegegrad 4 1.775,– Euro
»» Pflegegrad 5 2.005,– Euro
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die verbleibenden
Kosten einer stationären Pflegeeinrichtung oder für
die häusliche Pflege zu bezahlen, können Sie Sozialhilfe
beantragen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich
nachrangig; das heißt, es wird geprüft, ob Ihre
Kinder in der Lage sind, Unterhalt für Sie zu zahlen
oder ob Ihnen vertragliche Ansprüche oder Schenkungsrückgabeansprüche
zustehen. Genauere Auskünfte
bekommen sie beim:
Landkreis Nienburg/Weser
Fachdienst Altenhilfe
Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg/Weser
Telefon: 05021 967-148
10.11 Heimbeirat
Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende
Wohnformen (früher Heimgesetz) garantiert älteren
und pflegebedürftigen Menschen, die in einem Heim
leben, dass sie an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse
bzw. dem Heimalltag mitwirken dürfen.
Diese Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
erfolgt durch Heimbeiräte. In den Heimbeirat
können sowohl Heimbewohner als auch Personen,
die nicht im Heim wohnen, gewählt werden. Mit Hilfe
des Heimbeirates können Heimbewohner ihre Wünsche
und persönlichen Vorstellungen einbringen.
Ziel ist vor allem ein gegenseitiger Informationsfluss
sowie Hilfestellungen beim Einleben neuer Bewohner.
Die Heimaufsicht des Landkreises Nienburg/
Weser unterstützt und berät die Heimbeiräte bei ihrer
Arbeit.
10.12 Heimaufsicht
Die Heimaufsicht des Landkreises Nienburg/Weser
ist für die Einhaltung des Niedersächsischen Gesetzes
über unterstützende Wohnformen (früher Heimgesetz)
zuständig. Ihre Aufgabe ist es, stationäre Pflegeeinrichtungen
zu beraten und zu überwachen. Die
Heimaufsicht führt dafür Kontrollen durch und ergreift
Maßnahmen bei Verstößen gegen das Gesetz.
Die Überprüfungen können unangemeldet zu jeder
Zeit stattfinden.
Insbesondere folgende Personengruppen können
sich an die Heimaufsicht wenden:
»» Heimbewohner und deren Angehörige
»» Betreuer
»» Betreiber einer Einrichtung
»» Interessierte Bürger und Institutionen
»» Angestellte und andere Beschäftigte
»» Ärzte