Pflegebedürftigkeit
10.
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4. Selbstversorgung: z. B. Körperpflege, An- und
Auskleiden, Essen, Trinken etc.
5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten
Anforderungen: z. B. Einnahme von Medikamenten,
Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte: z. B. Gestaltung des Tagesablaufes,
Kontaktpflege zu anderen Menschen
Anhand der Module 1 – 6 findet eine Einstufung in
einen der folgenden fünf Pflegegrade statt:
1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der
Selbständigkeit
2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der
Selbständigkeit
3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der
Selbständigkeit
4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der
Selbständigkeit
5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der
Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen
an die pflegerische Versorgung
Wer nicht in einen dieser Pflegegrade einzuordnen ist
und dennoch Unterstützungsbedarf im Bereich der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
hat, kann ggf. einen Antrag beim Sozialamt auf „Hilfe
zur Pflege“ stellen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden,
wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Pflegeversicherte
können daher zwischen drei verschiedenen
Leistungsformen wählen. Es gibt die Möglichkeit,
Pflegegeld für die häusliche Pflege oder Pflegesachleistungen
durch einen Pflegedienst in Anspruch zu
nehmen oder Pflegegeld und Sachleistungen als
„Kombinationsleistung“ zu verknüpfen.
Alle Leistungen sollen vorrangig die häusliche Pflege
und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und
Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen
möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben
können.
10.3 Pflegegeld
Wird die Pflege durch Angehörige bzw. durch andere
ehrenamtlich tätige Personen erbracht, zahlt die Pflegekasse
ein monatliches Pflegegeld an den Betroffenen.
Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes
frei verfügen und gibt sein Pflegegeld an die ihn
versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung
weiter. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom
Pflegegrad abhängig.
»» Pflegegrad 1 kein Pflegegeld
»» Pflegegrad 2 monatlich 316,– Euro
»» Pflegegrad 3 monatlich 545,– Euro
»» Pflegegrad 4 monatlich 728,– Euro
»» Pflegegrad 5 monatlich 901,– Euro
Pflegesachleistung
Zu den Sachleistungen zählen Pflegeeinsätze ambulanter
Pflegedienste. Hierzu gehören insbesondere die
grundpflegerischen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege,
Ernährung,
Mobilisation, Lagerung), die Beratung der
Pflegebedürftigen und deren Angehörige, sowie die
hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung). Auch die häusliche
Krankenpflege (z. B. Medikamentengabe, Verbandswechsel,
Injektionen) – eine Leistung Ihrer Krankenkasse
– erbringen die ambulanten Pflegedienste.
»» Pflegegrad 1 keine Leistung
»» Pflegegrad 2 monatlich bis zu 689,– Euro
»» Pflegegrad 3 monatlich bis zu 1.298,– Euro
»» Pflegegrad 4 monatlich bis zu 1.612,– Euro
»» Pflegegrad 5 monatlich bis zu 1.995,– Euro