Weiterbildung, Kultur und Ehrenamt
Betreuungsangelegenheiten
und Vorsorge-2.
4.
30 4.3 Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits
im Vorfeld Vorkehrungen treffen, was passieren soll,
wenn eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden
muss. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen,
welche Person zum Betreuer bestellt werden
soll und wie die Betreuung zu führen ist, z. B. bei ärztlichen
Behandlungen oder bei der Auswahl eines speziellen
Seniorenheimes. Sie können aber auch bestimmte
Personen für das Amt des Betreuers ausschließen.
Die in einer Betreuungsverfügung niedergeschriebenen
Wünsche und Vorstellungen müssen vom Amtsgericht
und vom Betreuer berücksichtigt werden,
soweit es zumutbar ist und Ihrem Wohl nicht widerspricht.
Die Verfügung sollte schriftlich aufgesetzt
werden; eine Hinzuziehung von Zeugen oder eines
Notars ist nicht erforderlich. Es ist aber sinnvoll, die
gewünschte Person mit einzubeziehen, um sicher zu
gehen, dass sie das Ehrenamt übernehmen will. Sie
können später den Betreuungspartner auch widerrufen
und um Einsetzung eines anderen Betreuers bitten.
Die Betreuungsverfügung sollte am besten beim
zuständigen Betreuungsgericht hinterlegt werden.
Eine Betreuungsverfügung kann an eine Vorsorgevollmacht
gekoppelt werden.
4.4 Patientenverfügung
Bei einer schweren Krankheit oder am Ende Ihres Lebens
kann es vorkommen, dass Sie nicht mehr fähig
sind, Entscheidungen für sich selbst zu treffen. Für
den Fall können Sie vorsorgend in einer Patientenverfügung
Wünsche festlegen. Eine ganz allgemein
vorformulierte Patientenverfügung umschreibt zwar
ein Ziel, zeigt aber für die konkrete Situation nicht
eindeutig den Willen des kranken Menschen auf.
Die Patientenverfügung sollte deshalb die persönliche
Auseinandersetzung zu Themen aufzeigen wie z. B.
»» Einsatz der Apparatemedizin
»» Lebensverlängernde Maximaltherapie
»» Behandlung bei schweren Leiden
»» Schmerztherapie.
Eine solche Patientenverfügung, persönlich und zeitnah
erstellt, dokumentiert Ihren persönlichen Willen
und kann Ihnen und Ihrer Familie, den Ärzten und
dem Pflegepersonal helfen, Ihr Selbstbestimmungsrecht
zu wahren. Eine Patientenverfügung muss nicht
beurkundet oder beglaubigt werden.
4.5 Rechtliche Betreuung
Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen,
die wegen einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr
selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer
angewiesen sind. Das bedeutet, dass ein gesetzlicher
Bestattungsvorsorge
Wir bieten auch Bestattungsvorsorge-Beratungen an. Gemeinsam
mit Ihnen werden in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle Punkte
festgehalten, die dereinst für die Bestattung wichtig sein sollen.
Die Beratung und der Vorsorgevertrag sind kostenlos. Zu den
Punkten, die in einem Bestattungsvorsorgevertrag geklärt werden
gehören unter anderem die Fragen nach einer Erd- oder
Feuerbestattung, der Grabart bzw. Bestattungsform, der
Trauerfeier und vielem mehr.
Dabei regelt man auch den finanziellen Rahmen. Laut einhelliger
Expertenmeinung macht es Sinn, langfristig für die Bestattung
finanziell vorzusorgen, sobald man mit dem Bestatter seines
Vertrauens den Vorsorgevertrag abgeschlossen hat.
Dafür bietet der Bundesverband Deutscher Bestatter über seine
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG die treuhänderische
Verwaltung von Geldern an. Der Kunde zahlt, ausgehend vom
Kostenvoranschlag des Bestatters im Bestattungsvorsorgevertrag,
Geld in einen Treuhandvertrag ein. Dieses wird als
Treuhandvermögen mündelsicher angelegt und verzinst. Im
Todesfall wird dieses Treuhandvermögen dann an den Bestatter
zur Erfüllung des Vertrages ausgezahlt.
Eberhardt Bestattungen
Bergmannstraße 15
31547 Münchehagen
Tel. 05037-1222
Lange Straße 5
31592 Stolzenau
Tel. 05761-2000