Finanzielle Unterstützung
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Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines
Jahres und nur für mit öffentlichen Mitteln geförderte
Wohnungen in Niedersachsen. Er kann auch
„gezielt“ für eine bestimmte Wohnung erteilt werden.
Diese Bescheinigung beinhaltet die Berechtigung,
die genau bezeichnete Wohnung beziehen zu
können. Sie ist bei der Gemeinde zu beantragen, in
der diese Wohnung liegt. Weitere Informationen und
Antragsvordrucke sind bei den jeweiligen Stadt- und
Gemeindeverwaltungen des Wohnortes sowie bei
der zuständigen Wohnraumförderstelle des Landkreises
erhältlich.
Wohnraumförderstelle
Fachdienst Immissionsschutz
Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg
Telefon: 05021 967-445
7.4 Sozialhilfe
Wenn Sie Probleme haben, Ihren notwendigen Lebensunterhalt
– wie Essen, Kleidung, Wohnung und
Hausrat – aus eigenem Einkommen und Vermögen zu
bezahlen, dann scheuen Sie sich nicht, die Hilfe des Sozialamtes
in Anspruch zu nehmen. Dies gilt – unabhängig
von Ihrem Alter – auch dann, wenn Sie durch bestimmte
Umstände oder Ereignisse wie Krankheit,
drohende Behinderung oder Eintritt von Pflegebedürftigkeit
auf finanzielle Unterstützung angewiesen
sind. Das Sozialamt ist aber nicht nur in finanziellen
Notlagen für Sie da, sondern kann Ihnen auch in vielen
Fragen ein Wegweiser zu weitergehender Hilfe sein.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangige
Leistungen. Die finanzielle Hilfe der Familie oder
die Leistungen anderer Träger (Krankenkasse, Pflegekasse,
Wohngeldstelle) sind vorab zu berücksichtigen.
Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt
werden, auch nicht bei späterem Wohlstand.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Fachbereich Soziales
des Landkreises Nienburg/Weser.
Fachdienst Sozialhilfe
Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg
Telefon: 05021 967-130
7.5 Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche
oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff
auf Ihre Kinder befürchten. Bei der Grundsicherung
wird auf den Unterhaltsrückgriff gegen
über Kindern verzichtet, sofern deren Einkommen
100.000,– Euro jährlich nicht übersteigt. Dadurch soll
einem der Hauptgründe für verschämte Armut entgegengewirkt
werden. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
haben Personen, die
»» eine bestimmte Altersgrenze zwischen 65 und 67
Jahren erreicht haben
»» das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft
erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen
bestreiten können.
Der gleichzeitige Bezug einer Rente ist nicht erforderlich.
Auch Grundsicherungsleistungen müssen beim
Sozialamt des Landkreises beantragt werden.
Fachdienst Sozialhilfe
Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg
Telefon: 05021 967-130
7.6 Rundfunk- und
Fernsehgebührenbefreiung
Wenn Sie geringe Einkünfte haben und/oder Sozialhilfe,
Grundsicherung, ALG II, Hilfe zur Pflege oder
Leistungen aus dem Asylbewerber-Leistungsgesetz
beziehen, können Sie einen Antrag auf Befreiung von
den Rundfunk- und Fernsehgebühren stellen. Dies gilt